Kantonaler Chorverband Schaffhausen – Statuten

Kantonaler Chorverband Schaffhausen: Statuten

Sprachform

Der besseren Lesbarkeit halber wird in diesem Dokument für Funktionsbezeichnungen die männliche Form verwendet.


I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Der Kantonale Chorverband Schaffhausen, im folgenden KCV genannt, mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten, ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied der Schweizerischen Chorvereinigung SCV.

Art. 2 Zweck
Der KCV bezweckt
• die Pflege und Förderung des Chorgesanges
• die Wahrung der Interessen seiner Chöre und deren Mitglieder
• die Vertretung der Schaffhauser Sängerschaft gegenüber Behörden und Öffentlichkeit
• die Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen
• die Weiterbildung der Chorleiter und der Vorstandsmitglieder der Chöre

Dies soll erreicht werden durch
• regelmässige Zusammenkünfte der Präsidenten und Dirigenten
• die Durchführung von Sängertagen, Kantonalgesangfesten und weiteren
geeigneten Veranstaltungen
• Öffentlichkeitsarbeit

Zur Erfüllung dieser Zielsetzungen erlässt der Vorstand die notwendigen Reglemente,
welche von der Präsidentenkonferenz genehmigt werden müssen.

 

II. Mitglieder

Art. 3 Beitritt und Aufnahme
Der KCV sieht folgende Mitgliedschaften vor:

• Chöre mit Sitz im Kanton Schaffhausen und aus dem grenznahen Ausland
• Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft steht jedem Schaffhauser Chor offen. Der Kantonalvorstand kann Ausnahmen beschliessen.
Ein Gesuch um Aufnahme in den KCV erfolgt schriftlich an den Kantonalpräsidenten.
Die Aufnahme erfolgt durch die Delegiertenversammlung auf Antrag des Kantonalvorstandes. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsjahr.

Der aktuelle Mitgliederbestand der Chöre ist dem Kantonalvorstand jedes Jahr bis am 31. Januar mitzuteilen. Der aktuelle Bestand bildet die Grundlage für die Beitragszahlungen an den KCV, an die SCV und an die SUISA.

Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den KCV oder um das Gesangswesen in besonderem Masse verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung. Ehrenmitglieder sind an der Delegiertenversammlung stimmberechtigt.

 

Art. 4 Austritt, Ausschluss
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem KCV ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Kantonalvorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die finanziellen Verpflichtungen des laufenden Jahres gegenüber dem KCV, der SCV und der SUISA müssen erfüllt werden.

Chöre, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kantonalverband trotz Mahnung nicht nachkommen, können durch den Kantonalvorstand aus dem KCV ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss eines Chores kann erfolgen
• wegen Nichterfüllung statutarischer Verpflichtungen,
wie z.B. Nicht Bezahlens der Beiträge
• wegen Schädigung der Interessen des KCV

Den Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht zuhanden der Delegiertenversammlung offen. Ein allfälliger Rekurs ist schriftlich begründet innert 20 Tagen an den Kantonalvorstand zu richten. Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anrecht auf das Verbandsvermögen zu.

 

Art. 5 Veteranen
Sänger und Dirigenten, die 25 Jahre aktiv in einem Chor der SCV mitgesungen oder einen Chor der SCV dirigiert haben, werden an der Delegiertenversammlung zu kantonalen Veteranen ernannt und erhalten das kantonale Veteranenabzeichen. Dirigenten erhalten zusätzlich eine Ehrengabe. Die Bestimmungen des Veteranenwesens sind in einem separaten Reglement festgehalten.

 

III. Organisation

Art. 6 Organe
Die Organe des KCV sind
1. die Delegiertenversammlung (DV)
2. der Kantonalvorstand
3. die Präsidentenkonferenz
4. die Musikkommission
5. die Kontrollstelle

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 7 Delegiertenversammlung (DV)
Die DV ist das oberste Organ. Die ordentliche DV findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

Der DV obliegen folgende Geschäfte

1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
3. Genehmigung der Jahresberichte des Kantonalpräsidenten und des Kantonaldirigenten
4. Wahl des Präsidenten und des Kantonaldirigenten
5. Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
6. Wahl der Musikkommissionsmitglieder
7. Wahl der Kontrollstelle
8. Abnahme der Jahresrechnung mit Revisorenbericht
9. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
10. Aufnahme und Ausschluss von Chören
11. Genehmigung des Jahresprogrammes
12. Genehmigung des Budgets
13. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Veteranen
14. Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Chören
15. Revision der Statuten
16. Auflösung des KCV

Die Einladung zur ordentlichen DV muss den Chören mindestens 4 Wochen im voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich zugestellt werden.

Jeder Chor entsendet Delegierte nach der Anzahl seiner im Januar gemeldeten beitragspflichtigen Aktivmitglieder.

Ein Chor hat Anspruch auf:
2 Delegierte (bei bis zu 30 aktiven Mitgliedern)
3 Delegierte (bei bis zu 60 aktiven Mitgliedern)
4 Delegierte (bei 61 und mehr aktiven Mitgliedern)


Die DV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit relativen Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kantonalpräsident durch Stichentscheid. Er ist bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht ein viertel der Stimmenden die schriftliche Abstimmung verlangt. Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang durch das absolute Mehr. Im Falle eines zweiten Wahlganges ist das relative Mehr massgebend.

Stimmberechtigte Mitglieder können dem Vorstand schriftliche Anträge bis 3 Wochen vor der Delegiertenversammlung einreichen.

Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 8 Ausserordentliche Delegiertenversammlung

Der Kantonalvorstand oder ein Fünftel der Chöre können schriftlich und begründet die Einberufung einer ausserordentlichen DV verlangen.

 

Art. 9 Präsidentenkonferenz
Die Präsidentenkonferenz ist gemäss Art. 6 ein Organ des KCV.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Präsidentenkonferenz sind in einem
separaten Reglement festgehalten.


Art. 10 Vorstand

Die Leitung des KCV obliegt dem Kantonalvorstand und der Musikkommission. Der Kantonalvorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern. Kantonalpräsident und Kantonaldirigent werden von der Delegiertenversammlung direkt gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Scheidet ein Mitglied des Kantonalvorstandes während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Der Kantonalvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

• Kantonalpräsident
• Vizepräsident
• Kassier
• Aktuar
• Kantonaldirigent
• Ressortverantwortlicher PR und Medien
• Ressortverantwortlicher Aus- und Weiterbildung
• Ressortverantwortlicher Sonderaufgaben

Die Wahl erfolgt für 4 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.
Der Katnonalvorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht der ordentlichen Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Er überwacht den Vollzug der Statuten und
Reglemente.
Die Aufgaben und Kompetenzen des Kantonalvorstandes sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Kantonalpräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des Präsidenten ist der Vizepräsident zeichnungsberechtigt. Für die laufenden Kassengeschäfte zeichnet der Kassier mit Einzelunterschrift.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Kantonalüräsident nimmt von Amtes wegen im Zentralvorstand der SCV Einsitz.

 

Art. 11 Musikkommission
Die Musikkommission besteht neben dem Kantonaldirigenten aus 2 bis 3 weiteren Mitgliedern.
Die Aufgaben der Musikkommission sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Die Wahl in die Musikkommission erfolgt für 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich, die Amtszeit ist nicht beschränkt.

 

Art. 12 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren aus einem Chor und einem
Stellvertreter aus einem anderen Chor. Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung des KCV und allfällige Spezialrechnungen. Die Kontrollstelle erstattet einen schriftlichen Bericht zu Handen des Vorstandes und der DV.

Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Die Wahl erfolgt in alphabetischem Turnus durch die DV. Der Chor des Stellvertreters besetzt im nachfolgenden Jahr die Kontrollstelle.

 

IV. Finanzen

Art. 13 Einnahmen
Einnahmen des KCV setzen sich zusammen aus

• Mitgliederbeiträgen
• Spenden und Zuwendungen
• dem Ertrag des Verbandsvermögens
• dem möglichen Erlös von Veranstaltungen des KCV

 

Art. 14 Ausgaben
Die ordentlichen Ausgaben des KCV setzen sich zusammen aus

• den Jahresbeiträgen an die SCV und die SUISA
• den Aufwendungen für musikalische Projekte
• den Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonalvorstandes und den Spesen der
Musikkommission
• dem Verwaltungsaufwand
• den Aufwendungen für Ehrungen

Die Festsetzung der Jahresbeiträge an die SCV und die SUISA erfolgt durch die SCV.

 

Art. 15 Haftung
Für die Schulden des KCV haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die Haftung der Chöre ist ausgeschlossen.

 

Art. 16 Gemeinnützigkeit
Der KCV ist eine gemeinnützige Institution. Er verfolgt keine kommerziellen Ziele.

 

V. Archiv

Art. 17 Archiv
Für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Vereinsakten des KCV wird ein Archiv geführt.

VI. Kantonalfahne

Art. 18 Kantonalfahne

Die Kantonalfahne wird vom jeweiligen Kantonalgesangsfest-Organisator sachgemäss aufbewahrt und anlässlich des nächsten Kantonalgesangfestes dem nächsten Organisator übergeben. Über die weitere Verwendung der Kantonalfahne entscheidet der Vorstand.

Der durchführende Chor, bzw. die durchführenden Chöre eines Kantonalgesangfestes stellt, bzw. stellen den Kantonalfähnrich bis zum nächsten Kantonalgesangsfest.

 

VII. Kantonalgesangfeste

Art. 19 Kantonalgesangfeste

Für die Organisation und Durchführung von Kantonalgesangfesten besteht ein spezielles Reglement, das von der Präsidentenkonferenz genehmigt wird.

 

VIII. Auflösung des Verbandes

Art. 20 Auflösung

Die Auflösung des KCV kann nur durch die DV erfolgen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten müssen diesem Beschluss zustimmen.

Im Falle einer Auflösung entscheidet die DV über die Verwaltung und die Verwahrung von Verbandsvermögen und Material.

 

IX. Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 5. April 2008 in Löhningen genehmigt und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 01. April 1991.

 

Schaffhausen, 05. April 2008

Kantonaler Chorverband Schaffhausen


Die Präsidentin: Helene Bieler

Der Aktuar: Esther Brinkmann

 

 

 

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